Satzung des Skatfreunde - Schmetterlinshorst
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Skatfreunde - Schmetterlinshorst
(2) Er hat den Sitz in Berlin
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§(2) Vereinszweck
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Skatsportes.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Spielabende
und Turniere .
Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Sportbebetrieb
( Training und Wettkampfe) teilzunehmen.
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstig werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann eine natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Der Antrag erfolgt über das Antragsformular .
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Die Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden
unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstande bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung die Möglichkeit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tages nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgaben eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beiträge und - Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit
der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
(1) Der vorstand besteht aus 5 Mitgliedern
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich .
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt .
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
3 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
Die jeweils amtieren Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtzeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen.
Dieser ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender
Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindesten 2 mal statt.
Die Einladung zu Vorstandessitzungen erfolgt durch eine schriftliche Einladung mit einer Einladungsfrist von mindesten 14 Tagen .
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfacher Mehrheit .
(6) Beschlüsse des Vorsands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandesmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von Vorstand zu unterzeichen.
(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessen Vergütung erhalten.
Die Organe des Vereins ( § 6 können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsreichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr 26 a EStG ausgeübt werden .
Die Endscheidung über eine entgeltlichen Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung .
Gleich gilt für die Vertragsinhalt und - Bedingungen
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder es einem von Vereinmitglied
schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch 33% der Mitglieder unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung .
Die Frist begingt mit den Datum des Poststempels.
Das Einladungsschreiben gilt den Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist .
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinorgan zugeteilt wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes
schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder den Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich dem Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An - und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteilung an Gesellschaften,
e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbericht,
f) Mitgliedsbeiträge,
g) Satzungsänderung,
h) Auflösung des Vereins,
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder .
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit .
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Aufwandsersatz
(1) Mitglieder erhalten soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden- und Vorstandsmitglieder dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
(3) Soweit für den Aufwandsersatz Steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein in dieser Höhe angemessen Entgelt .
§ 10 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine absolute - Mehrheit der erschienenen alle Stimmberechtigen Vereinmitglieder erforderlich.
Für Änderungen des Satzänderzwecks ist ein Mehrheit von 3/4 der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich . (Stimmrecht für alle !)
Über Satzungsändereungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,wenn auf diesen Tagesordungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen,die von Aufsichts-,Gericht-oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgegeteilt werden. ?????
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu untenzeichen.
§12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ -Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich .
Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirkssportbund Treptow Köpenick
der es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
letzte Änderung: 31.08.2025